Nichtraucherschutzgesetz
Schutz vor blauem Dunst
Das sagt der Gesetzgeber
Öffentliche Verkehrsmittel, Bundesbehörden, Bundestag – hier ist das Rauchen seit dem 1. September 2007 grundsätzlich verboten. Außerdem hat der Gesetzgeber die Altersgrenze für den Verkauf von Tabak von 16 auf 18 Jahre erhöht. Minderjährigen ist das Rauchen in der Öffentlichkeit untersagt. Bei Verstößen gegen die neuen Regelungen droht ein Bußgeld zwischen fünf und 1.000 Euro.
Soweit sind die Regeln eindeutig. Schwierig und vor allem unübersichtlich wird es allerdings bei den Nichtraucherschutzgesetzen für Gaststätten und Behörden der Länder. Sie fallen nämlich in die Gesetzgebungskompetenz der einzelnen Bundesländer.
Nach langen Debatten haben sich elf Länder dazu entschlossen, Gaststätten seit dem 1. Januar 2008 grundsätzlich zur rauchfreien Zone zu erklären. Im Detail unterscheiden sich die Verbotsregeln aber erheblich.
Raucherschutz in den Bundesländern:
Bayern / Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen und Schleswig-Holstein / Sachsen-Anhalt / Rheinland-Pfalz, Sachsen und Saarland / Baden-Würtemberg und Niedersachsen / Thüriingen, Nordrhein-Westfalen / Mecklenburg-Vorpommern







